Stolperfallen vermeiden
Aufzeichnen bedeutet auch Aufbewahren. Dies gilt nicht nur für die Belege, sondern auch für die sog. Zählprotokolle der Tagesabrechnung(en).
Die Annahme, eine rein rechnerische Kassenführung sei ausreichend, ist definitiv falsch und könnte zu einer hinzuzurechnenden Schätzung durch die Finanz- und Steuerbehörde führen (s. § 162 AO).
Nicht erlaubt zur Abrechnung sind auch elektronische Medien wie z.B. Excel, da sich die Daten- und Ergebniserfassung manipulieren ließe. Die Chronologie der Ein- oder Auszahlungen ist strikt zu gewährleisten.
Kassenbons & Aufbewahrung
Die mit dem Kassenbericht aufzubewahrenden Kassenbons gelten als sog. Kleinbetragrechnung, sofern die Summe die Höhe von 150 Euro nicht überschritten wird und die Vorgaben gemäß § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erfüllt sind.
Wichtig: Das verwendete Druckpapier eines Kassenbons muss so beschaffen sein, dass es die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren erfüllt.